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Rechtliches

Steuern im Verein

Sich mit dem Steuerrecht in gemeinnützigen Organisationen auseinanderzusetzen, ist oft äußerst langwierig und komplex. Zudem ändert sich Gesetzeslage zur Besteuerung der Vereine von Zeit zu Zeit, was die Arbeit für Vorstände noch komplizierter macht. Wer sich aber blind auf seinen gemeinnützigen Vereinsstatus verlässt, in dem Glauben, von Abgaben und Steuererklärung verschont zu bleiben, irrt sich.

Das wichtigste zu Steuern im Verein

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Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig, Einnahmen im ideellen (gemeinnützigen) Bereich, wie zum Beispiel Spenden, Mitgliedsbeiträge, Erbschaften oder Fördermittel, müssen nicht versteuert werden.

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Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb profitieren Vereine von zum Teil ermäßigten Steuersätzen, Freigrenzen und Freibeträgen. So bleiben zum Beispiel die wirtschaftlichen Einnahmen und Umsätze unter 45.000 Euro im Jahr ertragssteuerfrei.

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Summieren sich die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, auf insgesamt über 45.000 Euro im Jahr, muss der Verein Ertragssteuern (Körperschaftssteuer & Gewerbesteuer) abführen.

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Bei der Besteuerung von Vereinen unterscheidet der Fiskus streng in vier Steuerbereiche. Einnahmen und Ausgaben müssen daher in der Buchhaltung eindeutig dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden.

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Die für die Vereinsarbeit relevanten Steuerarten sind die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer. Gegebenenfalls können darüber hinaus aber auch Kfz-Steuer, Lotterie-Steuer oder Grunderwerbssteuer anfallen.

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Ein Verein zählt als Kleinunternehmer, wenn der Bruttojahresumsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro lag und der Brutto-(Umsatz) im laufenden Jahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 Euro nicht übersteigt. Als Kleinunternehmer wird keine Umsatzsteuer fällig.

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Eine Steuererklärung muss nicht abgegeben werden, wenn der Verein gemeinnützige Zwecke erfüllt, keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält bzw. die Umsatzgrenze nicht überschreitet. Um die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestätigen zu lassen, muss jeder Verein jedoch alle drei Jahre eine Gemeinnützigkeitserklärung (Gem1) einreichen, auch wenn sonst keine Steuererklärungen abzugeben sind.

Das wichtigste zu Steuern im Verein

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Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig, Einnahmen im ideellen (gemeinnützigen) Bereich, wie zum Beispiel Spenden, Mitgliedsbeiträge, Erbschaften oder Fördermittel, müssen nicht versteuert werden.

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Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb profitieren Vereine von zum Teil ermäßigten Steuersätzen, Freigrenzen und Freibeträgen. So bleiben zum Beispiel die wirtschaftlichen Einnahmen und Umsätze unter 45.000 Euro im Jahr ertragssteuerfrei.

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Summieren sich die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, auf insgesamt über 45.000 Euro im Jahr, muss der Verein Ertragssteuern (Körperschaftssteuer & Gewerbesteuer) abführen.

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Bei der Besteuerung von Vereinen unterscheidet der Fiskus streng in vier Steuerbereiche. Einnahmen und Ausgaben müssen daher in der Buchhaltung eindeutig dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden.

Das wichtigste zu Steuern im Verein

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Die für die Vereinsarbeit relevanten Steuerarten sind die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer. Gegebenenfalls können darüber hinaus aber auch Kfz-Steuer, Lotterie-Steuer oder Grunderwerbssteuer anfallen.

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Ein Verein zählt als Kleinunternehmer, wenn der Bruttojahresumsatz im Vorjahr unter 22.000 Euro lag und der Brutto-(Umsatz) im laufenden Jahr voraussichtlich die Grenze von 50.000 Euro nicht übersteigt. Als Kleinunternehmer wird keine Umsatzsteuer fällig.

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Eine Steuererklärung muss nicht abgegeben werden, wenn der Verein gemeinnützige Zwecke erfüllt, keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält bzw. die Umsatzgrenze nicht überschreitet. Um die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bestätigen zu lassen, muss jeder Verein jedoch alle drei Jahre eine Gemeinnützigkeitserklärung (Gem1) einreichen, auch wenn sonst keine Steuererklärungen abzugeben sind.

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Würfel mit Buchstaben STEUERN auf Geldmünzen
Steuer

Sind gemeinnützige Vereine überhaupt steuerpflichtig?

Ja, auch gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich steuerpflichtig, profitieren aber von zum Teil ermäßigten Steuersätzen. Bleiben die wirtschaftlichen Einnahmen und Umsätze eines gemeinnützigen Vereins jedoch in dem vom Finanzamt festgelegten Rahmen, fallen darauf keine Steuern an. Auch auf Mitgliedsbeiträge und Spenden werden keine Steuern erhoben, wenn der Verein gemeinnützig ist. Wird die Umsatzgrenze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs jedoch überschritten oder Mitarbeiter beschäftigt, muss der Verein, wie jeder andere auch, eine Steuererklärung abgeben. Für den Kassenwart ist das oft eine besondere Belastung, denn bei fehlerhaften Angaben steht die Gemeinnützigkeit auf dem Spiel. Umso wichtiger ist es, bereits in der Buchführung säuberlich in vier Steuerbereiche zu trennen. Einnahmen und Ausgaben müssen demnach eindeutig entweder dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, dem Zweckbetrieb oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Das ist notwendig, weil die Bereiche unterschiedlich besteuert werden. Wichtig: Der Vorstand sollte unbedingt für eine adäquate Absicherung sorgen, denn für Fehler bei Spendenbescheinigungen & Co. haften Verein und Vorstand – der Vorstand sogar mit dem Privatvermögen.

Steuer

Steuererklärung im Verein - Welche Unterlagen braucht das Finanzamt?

Auch beim Thema Steuererklärung gibt es für Vereine keine einfache, allgemeingültige Vorgabe. Zunächst ist jeder Verein verpflichtet, sich mit seiner Gründung als sogenanntes Steuersubjekt beim zuständigen Finanzamt zu melden (Meldepflicht). Im Zuge der Registrierung erhält der Verein eine Steuernummer, unter der seine Steuerformulare künftig zugeordnet werden. Neu gegründete Vereine müssen nach Abschluss des ersten Geschäftsjahres grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben. Ob sie dazu auch künftig verpflichtet sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bestätigt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit des Vereins, dann wird die Steuererklärung nur noch alle drei Jahre fällig. Ausgenommen von dieser Drei-Jahres-Regelung sind Vereine mit einem umfangreichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Überschreiten Sie die 45.000 Euro-Umsatzgrenze und/oder beschäftigen sie Arbeitnehmer, verlangt das Finanzamt eine jährliche Steuererklärung. Der Verein braucht hingegen keine Körperschaftssteuererklärung abzugeben, wenn er steuerbegünstigte Zwecke erfüllt, keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält oder die Einnahmen-Grenze nicht überschreitet. Allerdings prüft das Finanzamt auch im Intervall von drei Jahren, inwieweit die Voraussetzungen für eine Gemeinnützigkeit auch weiterhin gegeben sind. Deshalb muss jeder Verein zumindest die Gemeinnützigkeitserklärung (Gem1) einreichen, auch wenn sonst keine Steuererklärungen abzugeben sind.

Hände die an einem Laptop arbeiten mit Taschenrechner
Gebäude mit Aufschrift Finanzamt
Steuer

Folgende Unterlagen sind also für das Finanzamt relevant:

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Steuerformular – KST 1
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Anlage – GEM; Vereinssatzung Jahresabschluss für jedes Jahr des Veranlagungszeitraums
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Tätigkeitsbericht für jedes Jahr
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evtl. Gewerbesteuererklärung
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evtl. Umsatzsteuerjahreserklärung
Arbeitserleichterung

Bis auf den Tätigkeitsbericht und Vereinssatzung werden die Formulare durch moderne Verwaltungsprogramme automatisch generiert. Durch eine entsprechende Schnittstelle zu ELSTER können sie dann direkt elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Weitere Informationen zum Thema Steuern erhalten Sie unter https://deutsches-ehrenamt.de/steuern/

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